Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Vertragsgegenstand
ShaJa Consulting verfügt über Expertenkenntnisse im Bereich der Rekrutierung von Mitarbeitern für die Besetzung offener Arbeitsplätze. Dabei sucht und präsentiert ShaJa Consulting dem Auftraggeber Kandidaten/innen auf Grundlage dieser Vereinbarung.
Die Suchaufträge werden jeweils durch elektronische Auftragserteilung ausgelöst, es sei denn, es wird anders vereinbart.
Ein Kandidat gilt als durch ShaJa Consulting empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch den Auftraggeber ermöglichen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits kannte.
Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Vorstellungsdatum unabhängig von dieser Empfehlung beim Auftraggeber auf eine seiner aktuellen Vakanzen beworben hat oder von einem anderen Unternehmen vorgestellt worden ist. Jedoch ist der Auftraggeber verpflichtet, ShaJa Consulting zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, davon zu unterrichten. Anderenfalls gilt der Kandidat als durch ShaJa Consulting empfohlen.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ShaJa Consulting sämtliche Unterlagen, die ShaJa Consulting zum Zwecke der Personalbeschaffung benötigt, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, insbesondere Stellenbeschreibung sowie Anforderungsprofile.
ShaJa Consulting wird diese vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen vertraulich behandeln und nicht an Dritte herausgeben. ShaJa Consulting verpflichtet sich, nach Vertragsbeendigung diese Unterlagen dem Auftraggeber zurückzugeben, sofern der Auftraggeber die Rückgabe anfordert.
3. Honorar für die Leistungen von ShaJa Consulting
ShaJa Consulting wird ihren Honoraranspruch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages oder nach Aufnahme der Tätigkeit des Kandidaten, je nachdem, was zeitlich früher eintritt, in Rechnung stellen. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage.
Das Honorar wird auch dann fällig, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb von 24 Monaten direkt oder in sonstiger Weise (z.B. Contracting oder sonstige Formen der Beschäftigung, mit einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Auftraggebers) nach Unterbreitung des Personalvorschlages durch ShaJa Consulting ein Vertrag zustande kommt. Gleiches gilt im Falle einer direkten oder indirekten Vermittlung (z.B. durch Weitergabe von Kontaktdaten) an einen Dritten. In diesen Fällen wird die Ursächlichkeit der Tätigkeit von ShaJa Consulting für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses vermutet. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch ShaJa Consulting.
ShaJa Consulting hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Kandidat vom Auftraggeber zunächst abgelehnt wurde, aber innerhalb von 24 Monaten nach Präsentation durch ShaJa Consulting vom Auftraggeber oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.
Sollte keine anderweitige Honorarvereinbarung getroffen worden sein, beträgt der Honoraranspruch 30 % des Jahresbruttozielgehaltes des Kandidaten beim Kunden gemäß § 14 SGB IV. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzlichen Leistungen wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen, etc. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt. Der Firmenwagen wird pauschal mit 8.000 € angerechnet.
Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Sonstige Kosten
Die Reisekosten, die beim Kandidaten anfallen, etwa für die Anreise zum Auftraggeber etc., werden vom Auftraggeber übernommen.
Sollten persönliche Interviews auf Wunsch des Auftraggebers im Vorfeld notwendig sein, so übernimmt der Auftraggeber die Reisekosten der Kandidaten zu ShaJa Consulting.
5. Informationspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, ShaJa Consulting unverzüglich zu informieren, sofern Umstände auftreten, die sich auf die Durchführung der Vermittlungstätigkeit auswirken können. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, ShaJa Consulting unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Eingang des unterschriebenen Vertrages, über das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und die voraussichtliche Vergütung zu informieren. Zudem wird der Auftraggeber ShaJa Consulting Kopien der Vertragsunterlagen oder Auszüge des Vertrages zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Höhe des Honoraranspruchs relevant sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat ShaJa Consulting einen Honoraranspruch in Höhe von 40 % des voraussichtlichen Brutto-Jahreszielgehalts.
6. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Parteien erkennen an und bestätigen, dass jede Partei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Dienstleistungen (Personalvermittlung) eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze agiert. Hierbei handelt es sich nicht um gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 DSGVO. Dies gilt auch für eine Datenverarbeitung, die ShaJa Consulting auf Aufforderung des Auftraggebers in dessen Systemumgebung eingibt. Der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungssystemen/-programmen, die vom Kunden für die Zusammenarbeit vorgegeben werden, ist vorab mit ShaJa Consulting abzustimmen. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind sowie in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die die EU-Kommission und die deutschen Aufsichtsbehörden einer solchen Übertragung auferlegt haben, z.B. einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln in ihrer aktuellen Fassung.
Die zwischen den Parteien ausgetauschten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich zum Zweck der Geschäftsbeziehung (Personalvermittlung) und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Nach Zweckerfüllung, Kündigung oder Ablauf des Einzelvertrages wird der Auftraggeber alle personenbezogenen Daten unverzüglich sicher vernichten oder elektronisch löschen, sofern dies nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen widerspricht. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Referenzauskünfte dürfen nur nach Absprache mit ShaJa Consulting erfolgen, um den Persönlichkeitsschutz der Kandidaten zugewährleisten.
7. Gewährleistung
ShaJa Consulting haftet nicht für Eigenschaften, Fähigkeiten, etc. der Kandidaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Bewerber-Unterlagen, die auf Angaben des Kandidaten oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild hierüber zu machen. Im Übrigen ist die Haftung von ShaJa Consulting - soweit gesetzlich zulässig - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertragsgegenstand unterliegen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.